Sie möchten sich mit einer tollen Geschäftsidee, mit einem einzigartigen Produkt oder einer neuen Dienstleistung selbständig machen? Wenn Sie nicht aus Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat kommen und keinen Aufenthaltstitel besitzt, müssen Sie zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dazu gehört ein Businessplan, der die Ausländerbehörde überzeugt.
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Selbständige, die ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben möchten, aber nicht aus einem Land der Europäischen Union kommen, benötigen nach dem Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteilt, wenn der Ausländer in einem Businessplan für sein Unternehmen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nachweist.
Für Selbständige, die ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben möchten, gibt es den Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, das der Gesetzgeber in Berlin beschlossen hat, in zwei Formen:
Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst auf drei Jahre befristet (§ 21 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz).
Wer eine Geschäftsidee hat und sich mit einer Erwerbstätigkeit selbständig machen möchte, benötigt zur Ausübung der Tätigkeit verschiedene Voraussetzungen. Für nichtdeutsche Selbstständige ist ein Aufenthaltstitel (zum Beispiel in Form einer Aufenthaltserlaubnis) fundamental. Alle Selbstständigen, die aus einem EU-Land stammen, haben es leicht, in Deutschland ein Unternehmen zu gründen. Denn sie profitieren im Bundesgebiet von der Freizügigkeit und Berufsfreiheit, die in Artikel 15 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu finden ist.
Für Selbständige aus dem Nicht-EU-Ausland sind die drei Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) entscheidend, um an eine Aufenthaltserlaubnis zu kommen. Und genau diese drei Voraussetzungen sollten sich klar aus den Informationen im Businessplan ergeben:
Zu Punkt 1: Wenn Sie Ihr Produkt zum Beispiel in Berlin herstellen oder verkaufen möchten, sollte es im wirtschaftlichen Interesse des Landes Berlin liegen, dass die Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit dort stattfindet.
Zu Punkt 2: Die Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit darf sich nicht schädlich auf die Wirtschaft auswirken – dies wird aber eine Ausnahme sein. Beim Beantragen der Aufenthaltserlaubnis ist es jedoch wichtig, auf die positiven wirtschaftlichen Aspekte einzugehen.
Zu Punkt 3: Vor dem Beantragen der Aufenthaltserlaubnis sollten Sie sich selbständig oder mit der Hilfe eines Businessplan-Experten um die Finanzierung kümmern.
Ein Businessplan für Selbständige aus dem Nicht-EU-Ausland erfüllt mehrere Zwecke. Wer eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, muss seine Unterlagen für die Gründung nicht nur bei der Ausländerbehörde vorlegen. Der Businessplan erfüllt auch den Zweck, dass der Gründer zum Beispiel die IHK (Industrie- und Handelskammer) zu einer positiven Stellungnahme zur geplanten Erwerbstätigkeit bewegt oder der Antrag auf eine Finanzierung von der Bank genehmigt wird.
Diese Informationen, die sich aus § 21 Abs. 1 AufenthG ergeben, sind also bei einem Businessplan für eine Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige besonders wichtig:
Damit Sie die drei Voraussetzungen des § 21 AufenthG Abs. 1 überzeugend darlegen, sollten Sie vor allem folgende Informationen im Businessplan ansprechen:
Die Finanzierung Ihrer Erwerbstätigkeit – zum Beispiel mit Eigenkapital oder Krediten – spielt eine wichtige Rolle, wenn Sie für Ihre selbstständige Tätigkeit im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen.
Wichtig ist auch, dass Sie auf die Besonderheiten der Wirtschaft vor Ort eingehen. Es macht einen Unterschied, ob Sie in Berlin, Hamburg, München oder Frankfurt Ihre Erwerbstätigkeit planen. Denn die ökonomischen Voraussetzungen sind unterschiedlich. Und der Gesetzgeber in Berlin hat regionale Wirtschaftsinteressen in § 21 Abs. 1 AufenthG als einen entscheidenden Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeführt.
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Wenn die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnt, können Sie Ihren Businessplan überarbeiten. So kann Ihnen ein Experte Tipps geben, wie Sie Ihre Tätigkeit im Businessplan besser beschreiben können, um die Chancen auf einen Aufenthaltstitel nach § 21 Abs. 1 AufenthG in Deutschland zu erhöhen.
Informationen und Tipps zur Existenzgründung in Deutschland gibt es bei den Ausländerbehörden, aber auch beim Außenministerium in Berlin.
Für die Förderung Ihrer Erwerbstätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG können Sie selbstverständlich auch auf die professionelle Hilfe von Experten setzen.
Ein guter Businessplan öffnet Ihnen die Türen für Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit. Er entscheidet darüber, ob Sie nötige Finanzierungen von Banken erhalten. Und als Nicht-EU-Ausländer sind Sie mit einem Geschäftsplan für die Ausländerbehörde auf der sicheren Seite, wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland geht.